Besteuerung 16.01.2020

To-Dos für Unternehmer nach dem Jahreswechsel

Das Jahresende ist für viele Betriebe eine stressige Zeit: Es ist die letzte Gelegenheit, das Jahresergebnis zu optimieren. In dieser Periode gibt es daher gute Gelegenheiten, um Steuern zu sparen und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr vorzubereiten. Wir erklären deshalb hier die wichtigsten To-Dos für Unternehmer und Selbstständige zum Jahreswechsel. Zunächst geben wir aber einige Tipps, welche wichtigen Gesetzesänderungen 2020 in Kraft getreten sind und welche Steuerfragen beim Jahreswechsel geklärt werden sollten.


Was ändert sich zum Jahreswechsel?


Mit dem Jahr 2020 traten einige Gesetzesänderungen in Kraft. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mussten sich also an neue „Spielregeln“ gewöhnen. Zwei Neuerungen waren besonders für Arbeitnehmer interessant und wichtig: 
1.    Erhöhung des Grundfreibetrages von 9.168 Euro (2019) auf 9.408 Euro (2020). Das bedeutet, jeder steuerzahlende Bürger zahlt seit dem Jahre 2020 240 Euro weniger Steuern. So hat er monatlich immerhin 20 Euro mehr Nettogehalt in der eigenen Tasche. Diese steuerliche Entlastung ist eine Besonderheit zum Jahreswechsel. Eine so hohe oder höhere Steigerung des Grundfreibetrages gab es zuletzt zum Jahreswechsel 2003/2004, also über 15 Jahre vorher. 
2.    Klimaschutzprogramm 2030: Im Rahmen des im September 2019 beschlossenen Klimaschutzpaketes ergaben sich ab 2020 mehrere Steueränderungen. So erhöhte sich die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. Außerdem werden seitdem Elektromobilität und umweltgerechte Sanierungsmaßnahmen gefördert. Beispielsweise ist die Privatnutzungspauschale für emissionsfreie Dienstfahrzeuge auf 0,25 Prozent ihres inländischen Listenpreises festgelegt (zum Vergleich: Bei Verbrennern ist sie vier Mal so hoch). Wer ab 2020 an einem Haus oder einer Immobilie Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Klimaschutzpaketes vornimmt (dazu gehören Tauschen der Fenster oder der Heizung sowie die Dämmung von Dächern und Außenwänden), kann 20 Prozent der Kosten dafür steuerlich geltend machen. 


Besonders das Klimaschutzpaket hat weitreichende Folgen und betrifft auch Unternehmen. Seine Tragweite reicht nämlich bis ins Jahressteuergesetz 2019 hinein: So wird die Anschaffung kleiner und mittelgroßer Nutz- und Lieferfahrzeuge, die elektrisch betrieben werden, steuerlich gefördert. Wer zwischen 2020 und Ende 2030 ein solches Fahrzeug anschafft, kann im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent des Anschaffungspreises steuerlich geltend machen. 

 
Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer: Was muss ich zum Jahresende beachten?


Zunächst ist hier eine Frage sehr wichtig: Ermittelt man den eigenen Jahresgewinn mittels einer Bilanz oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)? Davon hängt ein Großteil der Maßnahmen ab, die zum Jahresende hin noch getroffen werden können oder sollten. Hier folgen zwei Listen. Einmal, was man als EÜR-Rechner bedenken sollte und eine zweite, was es zu beachten gilt, wenn man selbst einen ausführlichen Jahresabschluss in Form einer Bilanz erstellt. 


To-Dos zum Jahreswechsel für Freiberufler und selbstständige EÜR-Rechner:

  • Die Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben prüfen: Um den Einnahmenüberschuss für das laufende Jahr zu reduzieren, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder ausstehende Rechnungen noch im ablaufenden Jahr zu bezahlen, oder Ihre Kunden bitten, ausstehende Forderungen an Sie erst im Folgejahr zu begleichen. Durch beides mindern Sie Ihre Steuerlast zum Jahresende. Auch wenn Sie bald mit neuen Anschaffungen rechnen, kann es sich lohnen, diese noch im laufenden Jahr zu tätigen. 
  • Pauschaler Betriebsausgabenabzug: Einige Freiberufler, wie Journalisten oder Nachhilfelehrer, können anstelle von tatsächlichen Ausgaben auch eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Bei Journalisten können das bis zu 2.455 Euro (maximal aber 30 Prozent der Einnahmen) pro Jahr sein. Solche Pauschalen gibt es für hauptberufliche Schriftsteller und Journalisten, sowie für nebenberufliche Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Falls Sie in eine der betroffenen Gruppen fallen, sollten Sie prüfen, ob Ihre tatsächlichen Aufwendungen niedriger waren, als der für Sie geltende Pauschbetrag. Ist das der Fall, sollten Sie den pauschalen Betriebsausgabenabzug nutzen. 


To-Dos zum Jahreswechsel für Unternehmer und Bilanzierende: 

  • Gewinnverlagerungen: In begrenztem Umfang lassen sich Gewinne durch entsprechende Bilanzierung ins nächste Jahr verlagern. Dadurch entsteht keine unmittelbare Steuerersparnis, aber durch die Steuerstundung werden zusätzliche liquide Mittel verfügbar. Die Maßnahme hat also zum Ziel, Liquidität für das eigene Unternehmen zu gewährleisten. 
  • Abschreibungen: Leistungsabschreibung, außerplanmäßige Abschreibung, regelmäßige Abschreibung, egal um welche Art es geht, sie lohnt sich. Deshalb sollten die Möglichkeiten zum Jahresende hin besonders genau untersucht und genutzt werden. Das ist besonders ins Bezug auf geringwertige Wirtschaftsgüter relevant: Bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungs- oder Herstellungskostenwert von € 800,00 netto gehören zu dieser Gruppe und können noch im Anschaffungsjahr in voller Höhe gewinnmindernd abgeschrieben werden. 
  • Investitionsabzugsbeträge: Wenn Sie innerhalb der nächsten drei Jahre die Anschaffung eines „beweglichen Wirtschaftsguts (also meistens eines Autos, Busses, etc.)“ planen, das zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt wird, können Sie jährlich bis zu 40 Prozent des erwarteten Anschaffungspreises als Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Bis zu 200.000 Euro können auf diese Weise gewinnmindernd gewertet werden. Besonders praktisch: Weiterführende Angaben, wie die Funktion der Anschaffung oder erwartete Kosten, sind nicht notwendig. 
  • Rückstellungen: Da Rückstellungen als Aufwand gelten, mindern sie den Gewinn eines Unternehmens. Zulässig sind sie beispielsweise für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen. Viele Unternehmer vergessen, dass auch die verpflichtende 10-jährige Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen eine Möglichkeit zum Steuern sparen bietet: Durch eine Archivierungsrückstellung können die Kosten, welche die Unterlagen aus dem noch laufenden Jahr über die nächsten 10 Jahre verursachen werden, steuerlich geltend gemacht werden. Kosten entstehen beispielsweise durch notwendige Einrichtungen wie Aktenschränke oder Raummieten. 
  • Fahrtenbuch: Zum Jahresanfang ist ein Wechsel von der 1-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch möglich. Als Faustregel können Sie sich merken: Ein Fahrtenbuch lohnt sich besonders bei Dienstfahrzeugen mit einem hohen Listenpreis und niedriger privater Nutzung. 
  • Altlasten loswerden: Seit dem 31.12.2019 können Sie einige Dokumente vernichten, die Sie bis dahin aufbewahren mussten. Konkret heißt das, dass Sie alle Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege aus 2008 und früher vernichten können, wenn der letzte Eintrag 2009 vorgenommen wurde. Auch Handels- und Geschäftsbriefe, die vor 2014 empfangen oder verschickt wurden, dürfen Sie jetzt dem Schredder übereignen. 


Erfolgreich in die Zukunft in Bayern


Wir von Invest in Bavaria hoffen, dass Ihr vergangenes Jahr bereits erfolgreich war und ein noch erfolgreicheres folgt. Sehr gern würden wir Sie dabei begleiten. Egal ob Sie ein Gründer, ein Start-up-Team oder bereits ein erfolgreicher Unternehmer auf der Suche nach einem neuen Standort sind: In Bayern ist Erfolg zuhause. Erfahren Sie hier mehr über Bayern und informieren Sie sich über die zahlreichen Hilfestellungen, die wir Ihnen bieten. Für Gründer stellen wir nicht nur Kontakte zu Gründerland Bayern und BayStartUP her, sondern verschaffen ihnen Zugang zu den verschiedensten Branchennetzwerken. Ausländischen Unternehmen verhelfen wir mit unserem Ois Easy Start-up Package zu einem reibungslosen Start im Freistaat.