Arbeitskräfte 27.02.2017

Tipps zur gelungenen Ansiedlung: Einblick in das deutsche Arbeitsrecht

Wer sich in Bayern ansiedeln möchte, ist zumeist auch auf der Suche nach talentierten Fachkräften für das eigene Unternehmen. Sind die Experten gefunden, gilt es allerdings sich mit dem deutschen Arbeitsrecht auseinanderzusetzen. Daher haben wir einige Hinweise für Sie zusammengestellt, mit denen Sie sich im Dschungel der Gesetzgebung ein wenig leichter zurecht finden können.

Das wichtigste vorab: In Deutschland gibt es kein einheitliches Arbeitsrecht; stattdessen setzt sich die Gesetzeslage aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze in unterschiedlichen Bereichen zusammen, die in ihrer jeweiligen Beziehung zueinander betrachtet werden müssen:

•    Grundgesetz: Garantie auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

•    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Bestimmungen zum Arbeitsvertrag

•    Kündigungsschutzgesetz: Relevanz ab einer Betriebsgröße von zehn Mitarbeitern

•    Bundesurlaubsgesetz

•    Tarifabschlüsse

•    Gesamtzusagen und betriebliche Übung: Zusatzvereinbarung, die bei Wiederholung bindend wird, zum Beispiel Boni oder Weihnachtsgeld; sollte daher stets nur unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt werden

•    Betriebliche Sicherheitsbestimmungen

Das regelt der Arbeitsvertrag

Wichtigste Grundlage Ihrer Zusammenarbeit mit den neuen Angestellten ist der Arbeitsvertrag. Abgesehen von der Vergütung der Arbeitsleistung regelt er weitere wichtige Details, beispielsweise die Möglichkeit zur Befristung unter bestimmten Umständen. Diese besteht unter anderem dann, wenn triftige Gründe vorliegen, zum Beispiel bei einer Entsendung ins Ausland. Aber auch ohne solche Gründe ist eine Befristung rechtens, etwa bei einer Befristung auf zwei Jahre, für ältere Arbeitnehmer oder für Unternehmen, die maximal vier Jahre bestehen.

Im Arbeitsvertrag enthalten ist auch die Festlegung der Probezeit, die je nach Qualifizierung und Anforderungen des Job-Profils zwischen drei und neun Monaten liegen kann. Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber die Probezeit verlängern; innerhalb dieser haben beide Seiten ein zweiwöchiges Recht auf Kündigung ohne Angabe von Gründen.

Teilzeitbeschäftigung und Kündigung

Auch die Arbeit von Nicht-Vollzeitbeschäftigten regelt ein Arbeitsvertrag, etwa bei Werkstudenten und 450 €-Minijobbern. Vorteil für den Arbeitgeber bei diesen Beschäftigungsformen: Die Sozialabgaben entfallen beziehungsweise werden über eine Pauschale abgegolten. Vollzeitbeschäftigte in Ihrem Unternehmen haben ebenso das Recht in eine Teilzeitbeschäftigung zu wechseln – und das sogar ohne zwingendes gegenseitiges Einverständnis; nämlich dann, wenn mehr als 15 Angestellte für das Unternehmen tätig sind, der Arbeitnehmer bereits länger als ein halbes Jahr beschäftigt ist und wenn die Teilzeit keine signifikanten Auswirkungen auf die Geschäftsinteressen hat. Wichtig für beide Seiten: Die Vereinbarungen zur Teilzeit sollten im Voraus (mindestens einen Monat vor Inkrafttreten) schriftlich fixiert werden.

Ist der Arbeitsvertrag unterschrieben und die Probezeit vorüber, besteht für jeden Arbeitnehmer Kündigungsschutz, der über das Kündigungsschutzgesetz geregelt ist. Kündigungen sind aufgrund unterschiedlicher Ursachen möglich, beispielsweise verhaltensbedingt, aufgrund von Krankheit oder betriebsbedingt. Vor dem Aussprechen der Kündigung sollten sich Arbeitgeber aber immer der rechtlichen Lage versichern, zum Beispiel hinsichtlich vorangegangener Abmahnungen oder des Stellenabbaus nach Sozialplan. Die Kündigung bedarf immer der Schriftform, die Frist ist abhängig von der Dauer der Beschäftigung. Besonderen Schutz vor Kündigungen genießen Frauen, die schwanger sind oder sich im Mutterschutz befinden, schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Betriebsräte.

Tipps für ausländische Investoren


Als ausländisches Unternehmen, das sich in Bayern ansiedeln möchte, werden Sie möglicherweise auch Mitarbeiter einstellen wollen, die nicht aus Deutschland stammen. In diesem Fall müssen Sie nicht nur die bisher genannten Bestimmungen berücksichtigen, sondern auch das Aufenthaltsgesetz. Sie sind nicht nur auf der Suche nach Fachkräften aus dem Ausland, sondern benötigen für Ihre neugegründete GmbH auch einen Geschäftsführer? Für diesen Fall können Sie zwischen den beiden Optionen abwägen, einen Geschäftsführer mit oder ohne Vertrag zu berufen, denn die Organstellung als gesetzlicher Vertreter der GmbH ist zunächst unabhängig von einem Anstellungsvertrag. Ein solcher gibt Ihnen allerdings zusätzliche Sicherheit, die Sie in Ihre Entscheidung einfließen lassen sollten:

•    Die Höhe der Vergütung ist schriftlich fixiert.

•    Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft kann beschränkt werden. So dürfen bestimmte Entscheidungen und Transaktionen nur nach Rücksprache mit der Gesellschafterversammlung ausgeführt werden – für Sie ein zusätzlicher Kontrollmechanismus.

•    Gegenüber den Steuerbehörden profitieren Sie von einer höheren Transparenz, beispielsweise in Bezug auf die Vergütung.


Sie denken darüber nach, sich in Bayern anzusiedeln, und haben noch weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie kostenlos und vertraulich.