Aufenthaltsgenehmigung 29.06.2017

Tipps zur gelungenen Ansiedlung: Ausländische Fachkräfte nach Bayern holen

Deutsches Arbeitsrecht ist ein weites Feld und nicht immer leicht zu durchschauen. Grund genug für uns, einige Einblicke in die Grundlagen der deutschen Gesetze zu geben. Vertragsgestaltung, Arbeitszeiten, Kündigungsfristen – all das muss bei der Einstellung neuer Mitarbeiter beachtet werden. Doch wollen die Fachkräfte natürlich erst einmal gefunden werden. Und gerade bei der Rekrutierung ausländischer Mitarbeiter gilt es einige zusätzliche Punkte zu beachten.

Bei der Ansiedlung in Bayern können Investoren aus einem großen Pool an Fachkräften schöpfen. Die Expertise im Freistaat, die breit aufgestellten Universitäten und Unternehmen vom Global Player bis hin zum Start-up sind eine wahre Fundgrube an Know-how. Das lockt auch ausländische Bewerber in den Freistaat, die selbstverständlich eine Bereicherung für jedes Unternehmen sind.
 

Rechtliche Grundlagen für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

 

Rechtliche Grundlagen für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter finden sich sowohl im Aufenthaltsgesetz (AufenthG – Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) sowie in der Beschäftigungsverordnung (BeschV – Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern). Beide regeln vor allem die Beschäftigung von sogenannten Drittstaatsangehörigen, also Fachkräfte, die nicht Bürger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (aus Island, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz) sind. Denn letztere genießen im Zuge ihrer Zugehörigkeit zur Staatengemeinschaft uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen daher keine gesonderte Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis.

Anders sieht es hingegen bei den Drittstaatsangehörigen aus. Für diese ist ein Aufenthaltstitel zwingend notwendig. Vor der Einreise nach Deutschland muss ein Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland gestellt werden. Insgesamt sieht das Gesetz fünf unterschiedliche Aufenthaltstitel vor, die ihre Inhaber generell zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, sofern dies im AufenthG bestimmt ist und der der Titel es ausdrücklich erlaubt:
 

  • Aufenthaltserlaubnis: befristet erteilt, zum Beispiel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • Blaue Karte EU: befristet erteilt, gemeinsamer Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte auf EU-Ebene, für Ausländer mit akademischen oder gleichwertigem Qualifikationsniveau und bestimmtem Mindestgehalt
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: unbefristet erteilt für Ausländer aus Drittstaaten nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, mit Recht auf Weiterwanderung in andere EU-Mitgliedstaaten, weitgehende Gleichstellung mit eigenen Staatsangehörigen bspw. hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt
  • Niederlassungserlaubnis: unbefristet erteilt, räumlich unbeschränkt, berechtigt zur Erwerbstätigkeit, Voraussetzungen laut § 9 AufenthG – Sonderregelungen existieren beispielsweise für Hochqualifizierte
  • Visum: befristet erteilt, berechtigt zur Einreise nach Deutschland und wird vor Ort in einen dem Zweck des Aufenthaltes entsprechenden Aufenthaltstitel umgewandelt
     

Genehmigung der Erwerbstätigkeit


Wo früher ein doppeltes Genehmigungsverfahren notwendig war, sind die zweifachen Wege zu Ausländerbehörde und Arbeitsverwaltung seit 2005 abgeschafft. Sofern die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt hat, ergeht der gemeinsame Bescheid für Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde.

Steht fest, dass ein Mitarbeiter – befristet oder unbefristet – zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Deutschland bleiben darf, gelten für ihn dieselben Rechte und Gesetze wie für deutsche Arbeitnehmer. Für die Dauer der Beschäftigung muss die Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahrt werden (§ 4 Abs. 3 AufenthG).

Für alle weiteren Fragen, die rund um eine Unternehmensansiedlung in Bayern aufkommen können, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns kostenlos und unverbindlich.