Start-up 22.11.2017

Steuern & Sozialabgaben in Bayern: Wissenswertes für Start-ups und Unternehmen

Das deutsche Steuergesetz wirkt auf den ersten Blick abschreckend. Aber es lohnt sich, in die Details einzusteigen, denn insgesamt liegt die steuerliche Gesamtbelastung mit 29,8 Prozent in Deutschland um einiges niedriger als in anderen Industriestaaten wie Spanien oder Italien. Hinzu kommt, dass der Freistaat Bayern in vielen Regionen eine geringe Steuerbelastung für Unternehmen durch günstigere Gewerbesteuer-Konditionen bietet. Wir geben einen kurzen Überblick.

Unterscheidung der Rechtsform
 

Für einen ersten Überblick zum Thema Steuern und Sozialabgaben ist vor allem eines entscheidend: die Rechtsform des jeweiligen Unternehmens. Diese hat maßgeblichen Einfluss darauf, welche Steuern gezahlt werden müssen. Bei juristischen Personen, sprich Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG, greift die Körperschaftssteuer. Dabei muss das zu versteuernde Einkommen zu 15 Prozent sowie 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt werden. Diese Regelung gilt für inländische und ausländische Einkünfte (Welteinkommen) bei Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Falls der Sitz sowie die Geschäftsleitung im Ausland liegen, aber die Einkünfte in Deutschland eingenommen werden, besteht eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, d.h. nur die inländischen Einkünfte werden besteuert. Bei Einzelunternehmen und Kaufleuten handelt es sich um sogenannte natürliche Personen, bei der GbR, OHG oder KG handelt es sich um Personengesellschaften. Diese sind einkommensteuerpflichtig. Die Höhe der Einkommensteuer errechnet sich aus dem Gewinn, der anteilig aus dem Unternehmensgewinn an die natürlichen Personen ausgezahlt wird. Zu beachten ist hierbei der Grundfreibetrag, der je nach Jahr sowie Beziehungsstand variiert und aktuell (2017) bei 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für Eheleute mit gemeinsamer Einkommensteuer-Veranlagung liegt.
 

Steuerpflicht bei Start-ups
 

Davon abgesehen gibt es noch weitere Regelungen zur Versteuerung in Bayern. So müssen alle Selbstständigen mit Ausnahme der Landwirtschaft und freien Berufe neben der Einkommenssteuer für die Gewerbesteuer aufkommen. Bei natürlichen Personen fällt diese erst ab einem Gewerbeertrag von über 24.500 Euro an. 

Die Gewerbesteuer wird aus dem Gewerbesteuersatz und dem Hebesatz ermittelt. Der Gewerbesteuersatz ist bundesweit einheitlich und liegt bei 3,5 Prozent. Den Hebesatz können die Kommunen jährlich selbst festsetzen. Eine Übersicht mit Durchschnittszahlen gibt es vom Statistischen Bundesamt.

Ein Blick auf die Gewerbesteuer lohnt sich, denn mit dem richtigen Standort lassen sich durchaus Steuern sparen. Im Vergleich zu den anderen 15 Bundesländern hatte Bayern in den letzten Jahren relativ günstige Hebesätze vorzuweisen.

Wichtig ist auch die Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuerpflicht. Diese liegt bei 19 Prozent mit Ausnahme von sieben Prozent bei Lebensmitteln und muss stets in Rechnung gestellt und damit an das Finanzamt abgeführt werden. Außerdem können umsatzsteuerpflichtige Unternehmen einen Vorsteuerabzug vornehmen. Das bedeutet, dass diese ihre geleistete Umsatzsteuer auf Lieferungen und Leistungen vom Finanzamt zurückfordern können. Gut zu wissen: Kosten, die vor der Unternehmensgründung entstanden sind, können zumeist steuerlich berücksichtigt werden.
 

Sozialabgaben für Gründer
 

Gründer haben keinen Arbeitgeber, der sie sozial absichert. Daher müssen sie selbst die Vorsorge übernehmen, sprich sich versichern. Dazu liegt der Beitragssatz bei Krankenversicherungen gesetzlicher Kassen bei ca. 15 Prozent, ist jedoch einkommensabhängig und wird regelmäßig neu berechnet. Die Unfallversicherung variiert je nach Beruf, Leistungsumfang und vereinbarter Versicherungssumme. Wenn im Start-up bereits Arbeitsnehmer angestellt sind, müssen natürlich auch diese sozial geschützt werden. Die Sozialabgaben des Arbeitgebers berechnen sich aus dem Brutto-Gehalt des Angestellten:
 

• Arbeitslosenversicherung: 1,5 %

• Krankenversicherung: 7 oder 7,3 %

• Pflegeversicherung: 1,275 %

• Rentenversicherung: 9,35 %
 

Zusätzlich muss der Arbeitgeber die berufliche Unfallversicherung seiner Angestellten zu 100% tragen. Die genaue Beitragshöhe ist unternehmensabhängig.

Alternative: Die Sozialabgaben des Arbeitgebers berechnen sich aus dem Brutto-Gehalt des Angestellten und setzen sich aus folgenden Elementen zusammen:
 

• Arbeitslosenversicherung

• Krankenversicherung

• Pflegeversicherung

• Rentenversicherung

• Berufliche Unfallversicherung
 

Doppelbesteuerung bei internationaler Gründung
 

Wenn sich ausländische Unternehmen für eine selbstständige Zweigniederlassung mit eigener Leitung, Kapitalausstattung und Buchführung in Bayern entscheiden, handelt es sich steuerlich nicht um eine eigene juristische Person. Stellt die Hauptunternehmung im Ausland eine Personen- oder Kapitalgesellschaft dar, ist sie in Deutschland beschränkt einkommen- oder körperschaftssteuerpflichtig. Bei unselbstständigen Zweigniederlassungen der Hauptunternehmung handelt es sich um Betriebsstätten. Sie müssen die in Deutschland erzielten Gewinne nur unter bestimmten Voraussetzungen versteuern. 

Alternativ liegt die Gewinnbesteuerung im Herkunftsland, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag angerechnet wird. Um eine doppelte Besteuerung im Heimatland zu verhindern, greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und mehr als 100 Staaten. Zusätzlich fallen die Lohn-, Gewerbe und Umsatzsteuer sowie der Solidaritätszuschlag an:
 

• Umsatzsteuer: nötig, wenn Leistungsort im Inland ist

• Gewerbesteuer: 24.500 Euro Freibetrag

• Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent
 

Weitere Unterstützung zum Thema Steuern und Sozialabgaben gibt es beim Bundeszentralamt für Steuern oder der Agentur für Arbeit. Für alle Fragen rund um eine Ansiedlung in Bayern stehen wir Ihnen gerne zur Seite – kontaktieren Sie uns!